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   FG Münster, 26.09.2023 - 5 K 1017/20   

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FG Münster, 26.09.2023 - 5 K 1017/20 (https://dejure.org/2023,44372)
FG Münster, Entscheidung vom 26.09.2023 - 5 K 1017/20 (https://dejure.org/2023,44372)
FG Münster, Entscheidung vom 26. September 2023 - 5 K 1017/20 (https://dejure.org/2023,44372)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 31.05.2018 - C-660/16

    Kollroß - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Der EuGH habe in zwei vergleichbaren Fällen des Anlegerbetrugs nach einem Schneeballsystem bzw. von Voraus- oder Anzahlungen zweier Anleger auf je ein nicht geliefertes Blockheizkraftwerk entschieden, dass den Anlegern der Vorsteuerabzug zustehe, wenn sie je die gekauften Gegenstände verpachtet und daraus Pachteinnahmen erzielt hätten (EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018 C-660/16, C-661/16, Kollroß und WirtI, UR 2018, 519 ).

    Der EuGH habe dabei zunächst festgestellt, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unter Umständen, in denen die betreffenden Gegenstände aufgrund von Handlungen nicht geliefert worden seien, die zur Verurteilung von für die Lieferer handelnden Personen wegen Betrugs geführt hätten, nicht objektiv auszulegen seien, sondern nach den Informationen, von denen der Steuerpflichtige, der die Anzahlung geleistet habe, Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen (EuGH-Urteil in UR 2018, 519 , Rz 36).

    Insbesondere seien die Merkmale und der Preis dieser Gegenstände klar bestimmt gewesen (EuGH-Urteil in UR 2018, 519 , Rz. 43).

    Dieses Urteil stütze sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 13. März 2014 C-107/13, FIRIN, UR 2014, 705 , Rz. 39 und in UR 2018, 519 ) sowie auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 29. Januar 2015 V R 51/13, BFH/NV 2015, 708 , Rz. 13).

    Zwar habe es der EuGH in seinem Urteil in UR 2018, 519 in der Rz. 45 mit Blick auf die maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung für unbeachtlich gehalten, wenn der künftige Leistungszeitpunkt nicht genau bestimmt sei.

    Maßgeblich hierfür ist, ob im Zeitpunkt der Zahlung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt war und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (EuGH-Urteil in UR 2018, 519 , Tenor 1; BFH-Urteile vom 17. Juli 2019 V R 9/19 ( V R 29/15), BFH/NV 2019, 1466 , Rz 20 ff.; in UR 2019, 255 , Rz 41 ff.).

    Dies ist der Grund für die Entstehung der Steuerschuld bei Anzahlungen (hierzu: EuGH-Urteil in UR 2018, 519 , Rz 47).

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 44/14

    Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Eine generelle Irrelevanz des Leistungszeitpunkts als maßgebliches Element der zukünftigen Leistung sei damit gleichwohl nicht verbunden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 5. Dezember 2018 XI R 44/14, UR 2019, 255 ), in dem der BFH in Rz. 46 insoweit ausdrücklich auf den Lieferzeitpunkt Bezug nehme.

    Maßgeblich hierfür ist, ob im Zeitpunkt der Zahlung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt war und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (EuGH-Urteil in UR 2018, 519 , Tenor 1; BFH-Urteile vom 17. Juli 2019 V R 9/19 ( V R 29/15), BFH/NV 2019, 1466 , Rz 20 ff.; in UR 2019, 255 , Rz 41 ff.).

    Zudem ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Zahlung des Kaufpreises nicht vorgenommen hätte, wenn sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung ungewiss ist (vgl. hierzu BFH-Urteil in UR 2019, 255 , Rz 55).

  • FG München, 28.10.2021 - 14 K 396/19

    Abzug der Vorsteuer aus der Vorauszahlung für die PV-Anlage

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Nach einem Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Oktober 2021 (Az.: 14 K 396/19, n. V.) habe der dortige Kläger trotz fehlenden tatsächlichen Erwerbs der Photovoltaikanlage die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, weshalb ihm dieser zugesprochen worden sei.

    Das FA berufe sich im Schriftsatz vom 31. Mai 2022 zum ersten Mal darauf, dass keine Vorkasse-Rechnung vorliege und beziehe sich insoweit auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Oktober 2021 (Az.: 14 K 396/19, n.V.).

    Aus der zweiten Rechnung, die nicht als Vorausrechnung kenntlich gewesen sei, scheide der Vorsteuerabzug ebenfalls aus nach den Entscheidungsgründen im Urteil des Finanzgerichts München vom 28.Oktober 2021 (Az.: 14 K 396/19, n.V.) aus.

  • BFH, 06.04.2016 - V R 12/15

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Dementsprechend scheidet eine Steuerschuld des Unternehmers wegen eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG aus, wenn eine Vorausrechnung vorliegt, die einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Leistung erkennen lässt (BFH-Urteil vom 6. April 2016 V R 12/15, BStBl II 2017, 188 , Rz 39).
  • BFH, 10.07.2019 - XI R 28/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 10. Juli 2019 XI R 28/18, BStBl II 2021, 961 , Rz 15 ff.).
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 93/14

    Subventionsbetrug (Begriff der Subventionserheblichkeit: Anschaffungszeitpunkt

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Die Kenntlichmachung ist auch im Hinblick auf die Gefahr geboten, dass vom Empfänger andernfalls mit Hilfe von schon vor Leistungsausführung erteilten Rechnungen, die den Eindruck erwecken, es würde über eine bereits erbrachte Leistung abgerechnet, missbräuchlich Vorsteuern geltend gemacht werden könnten (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. Januar 2015 1 StR 93/14, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2015, 273, Rz 45 ff.).
  • BFH, 12.10.2023 - V R 42/21

    Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen der beim BFH anhängigen Streitsache V R 42/21 (Revision gegen das Urteil des FG Thüringen in EFG 2022, 207 ) zugelassen.
  • FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 219/18

    Kein Vorsteuerabzug bei einem Schneeballsystem (hier: bezüglich

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Anders als nach dem Sachverhalt, der dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Thüringen vom 23. November 2021 3 K 219/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2022, 207 ) zu Grunde lag, enthielt die Rechnung hier keine missverständliche Angabe der Stückzahl.
  • BFH, 17.07.2019 - V R 9/19

    Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Maßgeblich hierfür ist, ob im Zeitpunkt der Zahlung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt war und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (EuGH-Urteil in UR 2018, 519 , Tenor 1; BFH-Urteile vom 17. Juli 2019 V R 9/19 ( V R 29/15), BFH/NV 2019, 1466 , Rz 20 ff.; in UR 2019, 255 , Rz 41 ff.).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Dieses Urteil stütze sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 13. März 2014 C-107/13, FIRIN, UR 2014, 705 , Rz. 39 und in UR 2018, 519 ) sowie auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 29. Januar 2015 V R 51/13, BFH/NV 2015, 708 , Rz. 13).
  • BFH, 29.01.2015 - V R 51/13

    Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes Blockkraftheizwerk

  • EuGH, 02.07.2015 - C-209/14

    NLB Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

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   FG München, 26.09.2023 - 5 K 1017/20   

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https://dejure.org/2023,36424
FG München, 26.09.2023 - 5 K 1017/20 (https://dejure.org/2023,36424)
FG München, Entscheidung vom 26.09.2023 - 5 K 1017/20 (https://dejure.org/2023,36424)
FG München, Entscheidung vom 26. September 2023 - 5 K 1017/20 (https://dejure.org/2023,36424)
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  • BAYERN | RECHT

    UStG § 3, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3; RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1 der Sechsten; AO § 164 Abs. 1, § 168
    Formale Voraussetzungen an eine Anzahlzungsrechnung

  • rewis.io

    In einer Anzahlungsrechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG muss kenntlich gemacht werden, dass über eine noch nicht ausgeführte Leistung abgerechnet wird, weil die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 31.05.2018 - C-660/16

    Kollroß - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

    Auszug aus FG München, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Der EuGH habe in zwei vergleichbaren Fällen des Anlegerbetrugs nach einem Schneeballsystem bzw. von Voraus- oder Anzahlungen zweier Anleger auf je ein nicht geliefertes Blockheizkraftwerk entschieden, dass den Anlegern der Vorsteuerabzug zustehe, wenn sie je die gekauften Gegenstände verpachtet und daraus Pachteinnahmen erzielt hätten (EuGH-Urteil vom 31. Mai 2018 C-660/16, C-661/16, Kollroß und WirtI, UR 2018, 519).

    Der EuGH habe dabei zunächst festgestellt, dass die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs unter Umständen, in denen die betreffenden Gegenstände aufgrund von Handlungen nicht geliefert worden seien, die zur Verurteilung von für die Lieferer handelnden Personen wegen Betrugs geführt hätten, nicht objektiv auszulegen seien, sondern nach den Informationen, von denen der Steuerpflichtige, der die Anzahlung geleistet habe, Kenntnis gehabt habe oder hätte haben müssen (EuGH-Urteil in UR 2018, 519, Rz 36).

    Insbesondere seien die Merkmale und der Preis dieser Gegenstände klar bestimmt gewesen (EuGH-Urteil in UR 2018, 519, Rz. 43).

    Dieses Urteil stütze sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 13. März 2014 C-107/13, FIRIN, UR 2014, 705, Rz. 39 und in UR 2018, 519) sowie auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 29. Januar 2015 V R 51/13, BFH/NV 2015, 708, Rz. 13).

    Zwar habe es der EuGH in seinem Urteil in UR 2018, 519 in der Rz. 45 mit Blick auf die maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung für unbeachtlich gehalten, wenn der künftige Leistungszeitpunkt nicht genau bestimmt sei.

    Maßgeblich hierfür ist, ob im Zeitpunkt der Zahlung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt war und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (EuGH-Urteil in UR 2018, 519, Tenor 1; BFH-Urteile vom 17. Juli 2019 V R 9/19 (V R 29/15), BFH/NV 2019, 1466, Rz 20 ff.; in UR 2019, 255, Rz 41 ff.).

    Dies ist der Grund für die Entstehung der Steuerschuld bei Anzahlungen (hierzu: EuGH-Urteil in UR 2018, 519, Rz 47).

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 44/14

    Vorsteuerabzug beim Anlagebetrug mit nicht existierenden Blockheizkraftwerken

    Auszug aus FG München, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Eine generelle Irrelevanz des Leistungszeitpunkts als maßgebliches Element der zukünftigen Leistung sei damit gleichwohl nicht verbunden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 5. Dezember 2018 XI R 44/14, UR 2019, 255), in dem der BFH in Rz. 46 insoweit ausdrücklich auf den Lieferzeitpunkt Bezug nehme.

    Maßgeblich hierfür ist, ob im Zeitpunkt der Zahlung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt war und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (EuGH-Urteil in UR 2018, 519, Tenor 1; BFH-Urteile vom 17. Juli 2019 V R 9/19 (V R 29/15), BFH/NV 2019, 1466, Rz 20 ff.; in UR 2019, 255, Rz 41 ff.).

    Zudem ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Zahlung des Kaufpreises nicht vorgenommen hätte, wenn sie wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung der Lieferung ungewiss ist (vgl. hierzu BFH-Urteil in UR 2019, 255, Rz 55).

  • FG München, 28.10.2021 - 14 K 396/19

    Abzug der Vorsteuer aus der Vorauszahlung für die PV-Anlage

    Auszug aus FG München, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Nach einem Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Oktober 2021 (Az.: 14 K 396/19, n. V.) habe der dortige Kläger trotz fehlenden tatsächlichen Erwerbs der Photovoltaikanlage die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt, weshalb ihm dieser zugesprochen worden sei.

    Das FA berufe sich im Schriftsatz vom 31. Mai 2022 zum ersten Mal darauf, dass keine Vorkasse-Rechnung vorliege und beziehe sich insoweit auf das Urteil des Finanzgerichts München vom 28. Oktober 2021 (Az.: 14 K 396/19, n.V.).

    Aus der zweiten Rechnung, die nicht als Vorausrechnung kenntlich gewesen sei, scheide der Vorsteuerabzug ebenfalls aus nach den Entscheidungsgründen im Urteil des Finanzgerichts München vom 28.Oktober 2021 (Az.: 14 K 396/19, n.V.) aus.

  • BFH, 06.04.2016 - V R 12/15

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sale-and-lease-back-Geschäften

    Auszug aus FG München, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Dementsprechend scheidet eine Steuerschuld des Unternehmers wegen eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 UStG aus, wenn eine Vorausrechnung vorliegt, die einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Leistung erkennen lässt (BFH-Urteil vom 6. April 2016 V R 12/15, BStBl II 2017, 188, Rz 39).
  • BFH, 10.07.2019 - XI R 28/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

    Auszug aus FG München, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Was zur Erfüllung dieser Voraussetzung erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (BFH-Urteil vom 10. Juli 2019 XI R 28/18, BStBl II 2021, 961, Rz 15 ff.).
  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 93/14

    Subventionsbetrug (Begriff der Subventionserheblichkeit: Anschaffungszeitpunkt

    Auszug aus FG München, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Die Kenntlichmachung ist auch im Hinblick auf die Gefahr geboten, dass vom Empfänger andernfalls mit Hilfe von schon vor Leistungsausführung erteilten Rechnungen, die den Eindruck erwecken, es würde über eine bereits erbrachte Leistung abgerechnet, missbräuchlich Vorsteuern geltend gemacht werden könnten (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 14. Januar 2015 1 StR 93/14, Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht 2015, 273, Rz 45 ff.).
  • BFH, 12.10.2023 - V R 42/21

    Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs

    Auszug aus FG München, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen der beim BFH anhängigen Streitsache V R 42/21 (Revision gegen das Urteil des FG Thüringen in EFG 2022, 207) zugelassen.
  • FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 219/18

    Kein Vorsteuerabzug bei einem Schneeballsystem (hier: bezüglich

    Auszug aus FG München, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Anders als nach dem Sachverhalt, der dem Urteil des Finanzgerichts (FG) Thüringen vom 23. November 2021 3 K 219/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2022, 207) zu Grunde lag, enthielt die Rechnung hier keine missverständliche Angabe der Stückzahl.
  • BFH, 17.07.2019 - V R 9/19

    Anzahlung auf ein Blockheizkraftwerk

    Auszug aus FG München, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Maßgeblich hierfür ist, ob im Zeitpunkt der Zahlung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden konnten, so dass der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt war und anhand objektiver Umstände nicht erwiesen ist, dass er zu diesem Zeitpunkt wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Bewirkung dieser Lieferung unsicher war (EuGH-Urteil in UR 2018, 519, Tenor 1; BFH-Urteile vom 17. Juli 2019 V R 9/19 (V R 29/15), BFH/NV 2019, 1466, Rz 20 ff.; in UR 2019, 255, Rz 41 ff.).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von

    Auszug aus FG München, 26.09.2023 - 5 K 1017/20
    Dieses Urteil stütze sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 13. März 2014 C-107/13, FIRIN, UR 2014, 705, Rz. 39 und in UR 2018, 519) sowie auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 29. Januar 2015 V R 51/13, BFH/NV 2015, 708, Rz. 13).
  • BFH, 29.01.2015 - V R 51/13

    Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht geliefertes Blockkraftheizwerk

  • EuGH, 02.07.2015 - C-209/14

    NLB Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

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